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E-Mail Werbung im Deutschen Recht
1.
Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) / Teledienstegesetz (TDG) Allgemeine
Regeln des Datenschutzes - Verbot der Datenverarbeitung1.1 Ausnahme: Vermutete Einwilligung
2. Gesetz gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG)
2.1 §1 UWG - Unlauterer
Wettbewerb
2.3
§3
UWG - Irreführende Werbung
3. Fernabsatzrichtlinie
(FARL) / Fernabsatzgesetz (FernAG)
4. § 823 BGB als
Grundlage des Verbotes von Werbe-E-Mail
4.1 Ausnahme - einmalige
Sendung (ohne Risiko einer Wiederholung?
4.2 Ausnahme - Konkretes
Angebot zum Abschluß eines Vertrags
4.3 Ausnahme - Die
richterliche Entscheidung muß auf die Gegebenheiten der Fälle bezogen sein
5. Verbot der
E-Mail-Werbung gem. Art. III(3), V(2) des
GG
Eric Engle
Einführung
in das Deutsche Recht
Frau Annette
Nordhausen
Deutsches Recht ist, wie
z.B. auch das französische, ist
auf dem Gesetzbuch begründet,[1]
welches den Volkswillen (Volonté Générale) ausdrückt.[2]
Grundsätzlich ist der Richter keine Rechtsquelle.[3]
In der Praxis ist es jedoch anders.[4]
Die Praxis der Rechtsprechung erlaubt Richterrecht.[5]
Die Spannung zwischen dem
Richterrecht und dem Gesetz am soll im folgenden am Beispiel der
E-Mail-Werbung (Spam) beschrieben werden. Das Gesetz enthält verschiedene
juristische Normen, die das Interesse, von E-Mail-Werbung verschont zu bleiben,
schützen können. Diese Normen sind aber durch Richterrecht beschränkt. Die
Analyse wird erst jede Norm und dann die Rechtsprechung dazu betrachten. Das
könnte zu dem Ergebnis führen, dass eine allgemeine Regel des Spamverbots mit einer Reihemehrere von
Ausnahmen ausgemacht werden kann.
Eine Methode zur
Verhinderung von E-Mail-Werbung ist die Anwendung der Regeln des Datenschutzes.
Um erst einmal E-Mail Adressen zu bekommen, an die die Werbung verschickt wird,
muss der Spammer Daten verarbeiten. Die Datenverarbeitung wird durch das
Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und das Teledienstegesetz (TDG) geregelt.
Der Geltungsbereich des
TDDSG ergibt sich aus §1 TDDSG i.V.m. § 2 TDG. Der Anwendungsbereich des TDDSG
ist nicht umstritten. Einschlägige Normen sind § 5 und § 6 TDDSG. §5 Abs. 2
handelt von Datenverarbeitung. Dieser Absatz lautet:
§ 5 Bestandsdaten
...
(2) Eine Verarbeitung, und
Nutzung der Bestandsdaten für Zwecke der Beratung, der Werbung, der Marktforschung, oder zur bedarfsgerechten
Gestaltung technischer Einrichtungen des Diensteanbieters ist nur zulässig, soweit der Nutzer in diese ausdrücklich eingewilligt hat.
"
Der Wortlaut des Gesetzes
ist eindeutig. Die Daten können nur mit einer ausdrücklichen Einwilligung
benutzt werden. In der Praxis wird die Zustimmung des Nutzers jedoch in bestimmten
Fällen vermutet, worauf später noch einzugehen sein wird.
§6 besfasst sich mit der
Speicherung und Nutzung der Daten.
§ 6 Nutzungs- und
Abrechnungsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten
über die Inanspruchnahme von Telediensten nur erheben, verarbeiten und nutzen,
soweit dies erforderlich ist,
1. um dem Nutzer die
Inanspruchnahme von Telediensten zu ermöglichen (Nutzungsdaten) oder
2. um die Nutzung von
Telediensten abzurechnen (Abrechnungsdaten).
(2) Zu löschen hat der Diensteanbieter
1. Nutzungsdaten
frühestmöglich...
2. Abrechnungsdaten, sobald
sie für Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind;
Diese Absätze erklären den
allgemeinen Grundsatz des TDDSG:
Nutzerdaten können nur im Rahmen der Erfüllung der Dienstleistungen
verarbeitet werden. Es gibt einige Ausnahmen dieser allgemeinen Regel. Die
Ausnahmen beschränken die umfangreichen Schutzvorkehrungen der allgemeinen
Regel. Sie sind von der Rechtsprechung entwickelt worden.
Eine Möglichkeit, die
strengen gesetzlichen Beschränkungen der E-Mail-Werbung zu vermeiden, ist die
Einwilligung zu vermuten.[6]
Obwohl nach dem Wortlaut des Gesetzes die Einwilligung somit ausdrücklich
verlangt wird, ergibt sich hier eine Beschränkung dieser Vorschrift.
Wenn der Empfänger der
Werbe-E-Mail dem Hersteller einer bestimmten Website zuvor seine E-Mail Adresse
zugeschickt hat, kann seine Einwilligung, von diesem E-Mail zu bekommen,
vermutet werden. Im allgemeinen ist dies dem Nutzer nicht bekannt. Wenn seine
Einwilligung vermutet ist, stellt sich die Frage der Dauer dieser Einwilligung.
Das Landgericht Braunschweig hat entschieden, dass es eine Pflicht des
Empfängers ist, dem Absender der Werbe-E-Mails eine Erklärung zu schicken, dass
er keine E-Mails mehr bekommen will. Demnach ist die vermutete Einwilligung des
Nutzers grundsätzlich, bis zur Erklärung, er wolle keine Mails mehr bekommen,
unbegrenzt.[7]
Der Wortlaut der Entscheidung
scheint die allgemeine Regel umzukehren.[8] Die
Entscheidung ist zu weitgehendend und ist mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht
vereinbar.
Datenschutzrechtliche Vorschriften sind nicht die einzige
Schutzmöglichkeit gegen Spam. § 1 UWG kann Spam als Maßnahme des unlauteren
Wettbewerbs verbieten.
§ 1 UWG, Abs. I UWG lautet:
"Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des
Wettbewerbes Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann
auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden."
Hier mußt du
erläutern, welches Tatbestandsmerkmal einschlägig sein könnte. Ungefähr so:
Spams können gem. § 1 UWG
unlauter sein, wenn ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt.[9] "Es ist also fraglich,
ob und unter welchen Bedingungen das automatische
Verschicken von E-Mail-Werbung gegen die guten Sitten verstoßen könnte." Dann mußt du definieren, was gute Sitten
sind und dann auf die unten genannte Rechtsprechung verweisen und sagen, unter
welchen Voraussetzungen nach dieser Rechtsprechung spam gegen die guten Sitten
verstößt und warum.
I.V.m. E-Mail-Werbung wird das Gesetz
folgendermaßen verwirklicht:
"Der
Versand von Werbe-E-Mails ohne Zustimmung oder
mutmaßliches Einverständnis des Empfängers ist unzulässig und kann ein
unlauteres Mittel zur Kundenabwerbung darstellen."[10]
Laut Rechtsprechung kann ein Verstoß gegen §1 UWG vermieden
werden. Wo der Empfänger eine Privatperson war und somit
kein Händler "in geschäftlichem Verkehr" liegt kein Verstoß
gegen § 1 UWG vor.[11]
So wie ich deine Ausführungen verstehe, verstößt Nnach
der Rechtsprechung Verstößtfolglich spam gegen die guten Sitten als unlauteres Mittel zur
Kundenabwerbung.[12] W, mit der Ausnahme, dass der Empfänger eine
Privatperson ist. Wenn der Empfänger eine Privatperson ist, und kein Händler in geschäftlichem
Verkehr, ist das UWG
nicht mehr einschlägig, da es gem. § 1 UWG eine Handlung im geschäftlichen
Verkehr fordert. Das mußt du hier sorgfältiger entwickeln.
Das Landesgericht Braunschweig begründet das Spamverbot auf einer
analogen Anwendung zu den vorherigen Fällen der Telefax-Werbung und Werbung im
Btx-Dienst (§1 UWG).[13] Diese
Ausführungen würden dann noch weiter oben stehen.
Unerlaubte Werbesendung durch Telefax und Btx ist
insbesondere wegen der Kosten, die dadurch beim Empfänger entstehen,
unzulässig. Diese Grundätze werden analog auch für das Zusenden unerlaubter
Werbe-E-Mails angewendet. Der
Verlust der Zeit und die Kosten der Online-Verbindung erklären, warum auch Spam
im allgemeinen unzulässig sein soll.[14] Aber es
gibt auch, gute Gründe für die Ausnahmen der allgemeinen Regel des Spamverbots,
dafür die Spannung.
Die allgemeine Regel des Spamverbots ist im Grundsatz
gerechtfertigt: Der Verlust der Zeit und die Kosten der Online-Verbindung
erklären, warum auch Spam im allgemeinen unzulässig sein soll.[15] Aber es gibt auch, gute Gründe für die Ausnahmen
der allgemeinen Regel des Spamverbots.
Spams können gem. § 1 UWG unlauter sein, wenn ein
Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt.[16] Hier schreibst du das, was eigentlich unter Punkt
2.1.1. stehen müßte, gehst aber wieder nicht auf die konkreten Voraussetzungen
eines Verstoßes gegen die guten Sitten ein. Nachholen!
Obwohl Spam also im
allgemeinen unzulässig ist, gibt es hier eine
Ausnahme bei vermuteter Einwilligung.[17] Im vorliegenden Fall sah das Gericht keinen
Verstoß gegen §1 UWG, da der Empfänger einer Werbe-E-Mail Privatperson war und
somit kein Händler "im geschäftlichen Verkehr" gem. § 1 UWG.[18] Das hast du doch oben auch
schon geschrieben. Warum wiederholst du dich hier?
Wenn der Empfänger der Werbe-E-Mail dem Hersteller
einer bestimmten Website zuvor seine E-Mail Adresse zugeschickt hat, kann seine
Einwilligung, von diesem E-Mail zu bekommen, vermutet werden.Diese Ausführungen hätten oben
unter Punkt 1.1. kommen müssen und zwar unter "Voraussetzungen der
vermuteten Einwilligung". Im allgemeinen ist dies dem
Nutzer nicht bekannt. Wenn seine Einwilligung vermutet ist, stellt sich die
Frage der Dauer dieser Einwilligung. Das Landgericht Braunschweig hat
entschieden, dass es eine Pflicht des Empfängers ist, dem Absender der
Werbe-E-Mails eine Erklärung zu schicken, dass er keine E-Mails mehr bekommen
will. Demnach ist die vermutete Einwilligung des Nutzers grundsätzlich, bis zur
Erklärung, er wolle keine Mails mehr bekommen, unbegrenzt.[19]
Der Wortlaut der Entscheidung scheint die
allgemeine Regel umzukehren.[20] Die Entscheidung ist zu weitgehendend und ist mit
dem Wortlaut des Gesetzes nicht vereinbar.
Obwohl Spam
im allgemeinen unzulässig ist, die Ausnahme
bei vermuteter Einwilligung befindet sich auch bei UWG.[21] Im
vorliegenden Fall sah das Gericht keinen Verstoß gegen §1 UWG, da der Empfänger
einer Werbe-E-Mail Privatperson war und somit kein Händler "im
geschäftlichen Verkehr" gem. § 1 UWG.[22]
Spam kann auch als irreführende Werbung verboten sein, z.B. wenn
der Inhalt eine Angabe von Nettopreisen enthält. Selbst eine - wegen vermuteter
Einwilligung - zulässige Werbe-E-Mail kann aus diesem Grund unzulässig sein.[23]
Weiterhin sollen die Wirkungen der Fernabsatzrichtlinie (FARL) auf
deutsches Recht untersucht werden. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, hatte
die Richtlinie während der Umsetzungsphase keine Wirkungen auf die
Rechtsprechung.[24] Außerdem fällt die Verwendung von E-Mails als Werbeträgern nicht
unter das Gebot der Zustimmung des Empfängers gem. der Richtlinie.[25] Die Mitgliedstaaten sind der Adressat der
Richtlinie.[26] Diesen Satz würde ich weglassen. In der Regel sind
immer nur die Mitgliedstaaten Adressaten der RL.
Da die Richtlinie den Mitgliedstaaten erlaubt, ein höheres
Schutzniveau für den Verbraucherschutz zu erstellen, hat sie keine Auswirkungen
auf die Rechtsprechung und auf grundsätzlich unverlangt zugesandte
Werbe-E-Mails.[27] Zusammenfassend läßt sich sagen, dass die Richtlinie für die
Rechtsprechung über Spam keine Änderungen mit sich bringt.[28]
Die Umsetzung der FARL in Deutschland durch FernAG war nicht
umstritten.[29] Das FernAG berührt jedoch nicht den Bereich der Werbe-E-Mails,
sondern Verträge.
§2 ,Abs. 1, S. 3 FernAG enthält:
"Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von
Fernkommunikationsmitteln auf Grund anderer Vorschriften bleiben
unberührt."
§ 823 BGB lautet
"(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper,
die Gesundheit, der Freiheit, das Eigentum oder ein Sonstiges Recht eines
anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein
den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte des
Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich so tritt die
Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein."
§ 823 beschreibt die allgemeinen Grundsätze des Haftungsrechts:
Ein Schädiger wird mit einer Schadensersatzpflicht belastet. Auch die Zusendung
unerlaubter E-Mail-Werbung kann einen Anspruch des Schadensersatzes begründen.[30] Hier mußt du
noch weiter auf die Voraussetzungen eingehen, unter denen der Kläger in diesem
speziellen Fall Schadensersatz verlangen konnte. Hier dreht es sich nämlich
darum, dass ein Dritter den Kunden eines Händlers Werbung zugeschickt hatte,
was wiederum geschäftsschädigend für den Händler (Kläger) war. Der Schaden lag
also nicht in der Tatsache der Zusendung
von Werbung an sich, sondern darin, dass das Verhalten des Beklagten für den
Kläger geschäftsschädigend war. Noch mal genauer recherchieren!
5. Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB ist der hier einschlägig? Bei
1004 geht es um Eigentum. Kann eine E-Mail-Adresse als Eigentum angesehen
werden? Sehr fraglich! Noch mal recherchieren.
Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §1004
BGB.[31] Die Grundsätze des Haftungsrechts (z.B.
Kausalität, Bereicherungsverbot) sind anwendbar, um die Möglichkeit und den
Umfang eines solchen Anspruchs zu klären. Die Schwierigkeit ergibt sich hier
jedoch aus der Geringfügigkeit des Schadens. Dieser ist so schwer bezifferbar,
dass der theoretische Anspruch einen Wert in der Praxis nur dann hat, wenn
abgemahnt wurde.
Wo E-Mail-Werbung kein Risiko einer Wiederholung trägt, ist sie
zulässig und wird nicht durch einstweilige Verfügungen verboten.[32]
Das OLG Hamburg stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die
Umgestaltung einer Website ohne Wiederholungsgefahr sei.[33] Solche Urteile stellen die Schnelligkeit der Umwandelung im
Internet nicht in Rechnung. Das Internet ist immer noch in Wandlung und
erneuert sich jedesn Jahr Jedes Jahr nur? Eigentlich jeden Tag, oder?.
Durch Plug-Ins (Real Player Flash, PDF), neue Browser (Opera, Konquest), neue
Ausdehnung von Javascript, neue Technologien, neue Computersprache und
Datenmodelle (DHTML, XML, .ASP) mutiert das Internet zum Telefon, Kino,
Fernseher, Spiel, usw. . Die Umgestaltung einer Website kann dann durchaus mit
einer Dachreinigung verglichen werden und die Werbung dafür trägt somit ein starkes
Risiko der Wiederholung.
Die Entscheidung kann vielleicht "Vielleicht" darf es nicht geben! nur
Kaufleute berühren. Dann wären allgemeine E-Mails erlaubt.[34] Der OLG stellt zuerst in der Entscheidung fest, dass die E-Mail,
die der Kläger bekam, nicht besonders spezifisch sei und auch für andere Kunden
hätte bestimmt sein können. Das Gericht stellt sich dann die Frage, ob nur
konkrete Angebote und einmalige allgemeine Werbungen erlaubt sind, oder nur
konkrete einmalige Angebote. Die zweite Auslegung wäre eine bessere Lösung, um
die Rechte des Verbrauchers und die Interesse des Anbieters zu wahren.
Ein allgemeiner Grundsatz der Auslegung ist, dass
die richterliche Entscheidung auf die Gegebenheiten des Einzelfalls bezogen
sein muß. Diese Auslegungsregel scheint nach den Grundsätzen der Vernunft
selbstverständlich zu sein. Die ausdrückliche Quelle für die Anwendbarkeit
dieses Grundsatzes in den Fällen, in denen es um die Rechtmäßigkeit von
E-Mail-Werbung geht, findet sich in §823 BGB.[35] Diese Auslegungsregel ermächtigt den Richter,
Recht zu schaffen und zu verändern, durch seine Wahl der Umstände, die er
abwägt Verb fehlt!. (this rule of
interpretation empowers the judge to shape and change the law through his
choice of the circumstances which he weighs). Dies Aussage, dass der Richter
Recht schafft und verändert, indem er den Sachverhalt ermittelt ist für das
deutsche Recht nicht haltbar. Das ist vielleicht im amerikanischen Recht so
aber einer deutschen Juristin kräuseln sich die Zehennägel. Wenn du so etwas behauptest,
was meiner Ansicht nach grundfalsch ist, mußt du Fußnoten anführen!Dieses
Risiko der Willkür im Richterrecht ist vielleicht unvermeidbar. Alle Gesetze
müssen allgemein formuliert sein und müssen also ausgelegt werden.Auslegung ist nicht gleich
Richterrecht. Und überhaupt: welchen Schluß ziehst du aus deiner Aussage, dass
jeder Einzelfall bewertet werden muß für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit
von E-Mail-Werbung?
Als weitere Außnahme von der Regel, dass eine Einwilligung des
Empfängers gegeben sein muss. Dort, wo eine E-Mail keine Werbung ist, sondern
ein konkretes Angebot zum Abschluß des Vertrags enthält.[36] "Dem Empfänger unaufgeforderter E-Mail-Werbung steht gegen
den Absender kein Unterlassungsanspruch zu, wenn die E-Mail ein konkretes
Leistungsangebot enthält."[37] Diese Ausnahme findet ihre Anwendung noch im Bereich der § 823
Abs. 2 BGB Dann muß das
auch unter diesem Punkt diskutiert werden.in Verbindung mit
Art. 10 der Richtlinie 97/7/EG (FernAbsRL). Du hast doch oben gesagt, dass die FARL keine
Auswirkungen auf die Rechtsprechung hat. Jetzt beziehst du sie doch ein. Das
ist nicht folgerichtig.
Ein allgemeiner Grundsatz der
Auslegung ist, dass die richterliche Entscheidung auf die Gegebenheiten des
Einzelfalls bezogen sein muß. Diese Auslegungsregel scheint nach den
Grundsätzen der Vernunft selbstverständlich zu sein. Die ausdrückliche Quelle
für die Anwendbarkeit dieses Grundsatzes in den Fällen, in denen es um die
Rechtmäßigkeit von E-Mail-Werbung geht, findet sich in §823 BGB.[38] Diese
Auslegungsregel könnte den Richter ermächtigen, Recht zu schaffen und zu
verändern, durch seine Wahl der Umstände, die er abwägt. Dieses Risiko der
Willkür im Richterrecht ist vielleicht unvermeidbar. Alle Gesetze müssen
allgemein formuliert sein und müssen also ausgelegt werden.
Es ist möglich, dass eine
Werbe-E-Mail auch einen Verstoß gegen das Grundgesetz darstellt, (z.B. Verbot
des Rassismus III(3) GG, oder Schutz der Jugend, persönliche Ehre usw. V(2)
GG). Das ist zu oberflächlich. Artikel und Art des Grundrechtsverstoßes müssen
genau angegeben werden. Es
kommt jedoch darauf an, dass es keine spezielleren Gesetze gibt, die dem Kläger
hier besseren Rechtschutz gewährleisten können. Die Rechtsprechung zu Art. 5 V Abs. 1 GG hat hier
z.B. eine negative Informationsfreihet im privaten Rechtsverkehr verweigert.[39]
Ein "Robot" ist
ein Programm, das automatisch Internet Daten verarbeitet. Suchmaschine benutzen
z.B. solche Methoden, um Auskunft auf den Websites zu finden. Ein
"Spider" ist eine Art von Robot. Er geht auf ein Website und folgt
den URLs der Site, z.B. um
zu prüfen ob wenn das Ziel der URL noch gültig ist.Hä? Verstehe ich nicht. Nicht
gut erklärt. Die Andere Spiders, für die wir
uns interessieren, sammeln E-mail Adressen. Die Adressen, welche
sie sammeln, sind öffentlich. Fraglich ist, ob es in diesem Fall eine vermutete
Einwilligung für den Empfang von Werbe-E-Mails gibt.
Drei Urteile bejahen diesen Ansatz.[40]
Hier müßtest du noch näher
ausführen, welcher Sachverhalt diesen Urteilen zu grunde lag. Diese
Urteile können kritisisch betrachtet werden.[41]
Die Speicherung und Nutzung der E-Mail-Adressen ist kein Verstoß, wenn die
Adressen öffentlich zugänglich sind.[42]
Auch dort, wo die Daten gegen Entgelt recherchiert wurden, können sie benutzt
werden.[43]
Der Gerichtshof nimmt für E-Mails, die durch Spiders vermittelt wurden, eine
Einwilligung des Empfängers an.[44]
Solche Annahmen sind sehr günstig für den Hersteller der Website, aber
fragwürdig, inwieweit es gegen den Gesetzeswortlaut verstößt, nach dem
Massensendung von Werbe-E-Mails unzulässig sein sollen.
Dies hebt die Frage auf,
welches soll die juristische Stellung von Spiders sein soll. Spiders sind die
beste Quelle, um eine Reihe von Adressen zu finden zu dem Zweck, Werbe-E-Mails zu
verschicken. Aber Spiders haben auch einen positiven Nutzen, z.B. um eine
Suchmaschine zu betreiben. Ein allgemeines Verbot der Spiders ist folglich
nicht wünschenswert. Ein Gesetz gegen Spiders sollte nur die Sammlung und
Nutzung der Adressen durch automatische Datenverarbeitung verbieten. Solche
Maßnahmen wären auch möglicherweise eine Art Werbe-E-Mails zu verhindern. Diese
Regelung könnte auch durch die Rechtsprechung erstellt werden.[45]
Einige der oben
diskutierten Gerichtsentscheidungen können für ihren Formalismus und technische
Irrtümer kritisiert werden.
Dort, wo ein Kaufmann z.B.
als Privatmann in Übertragung gehen wollte, waren die Regeln des unlauteren
Wettbewerbs ausgeschlossen.[46]
Diese Entscheidung war nur möglich, weil ein formalistischer Unterschied
zwischen privater und geschäftlicher Internetnutzung gemacht wurde. Wir haben
auch andere Beispiele des Formalismus in diesem Bereich gesehen. Der folgende
Satz wurde nicht als eine Willenserklärung gegen E-Mail-Werbung ausgelegt:
'Warnung: Die unerlaubte
Zusendung der E-Mail an meinen Mail-Anschluss kann Ihren Geldbeutel schädigen.
Zu Risiken und Nebenwirkungen
befragen Sie Ihren Rechtsanwalt'.[47]
"(b)
Da
kein konkretes Rechtsgut verletzt sei, komme ein Eingriff in das allgemeine
Persönlichkeitsrecht i.S.d. Art. 2 Abs.
1 GG nicht in Betracht. Der Kläger habe lediglich im Rahmen seiner
Internetpräsentation darauf hingewiesen, dass es
"geldbeutelschädigend" sei, E-Mail-Werbung zu versenden. Dies
bedeutet aber nicht, dass der Kläger unverlangte E-Mail-Werbung grundsatzlich
ablehne",
ungen befragen Sie Ihren Rechtsanwalt'.[48]
Diese Willenserklärung war
nicht "ausdrücklich". Also wurde des Websiteherstellers Einwilligung,
E-Mail zu bekommen, vermutet.[49]
Solche Auslegungen
vermeiden die Anwendbarkeit des Gesetzes und erlauben E-Mail Werbung.[50]
Sie beweisen die Wichtigkeit der richterlichen Entscheidung in der Entwicklung
und Umwandlung des Gesetzes.
Die herrschende Meinung,
dass es ein allgemeines Verbot der E-Mail-Werbung gibt, ist relativiert
geworden. Obwohl sich um dieses Problem ein wissenschaftlicher Streit
entwickelt, ist die Auslegung der alten allgemeinen Regel nicht umstritten. Die
neueren richterlichen Auslegungen stellen m.a.W. keine Abkehr von der alten
Regel dar: unerwünschte E-Mail-Werbung bleibt grundsätzlich unzulässig. Die
Auslegungen beschreiben jedoch eine Reihemehrere von Ausnahmen der
allgemeinen Regel. Obwohl diese Ausnahmen zahlreich sind und fast die
allgemeine Regel widerlegen, bleiben sie dennoch Ausnahmen.
Dieser Widerspruch - zwischen
weitgehendem Gesetz einerseits und einer Rechtsprechung, die nicht immer mit
dem Gesetz vereinbar ist andererseits - ist auch eine Folge des Mangels der
technischen Kenntnisse der Juristen. Wenn die Rechtsprechung vom Text des
Gesetzes abweicht, stellt dies nicht immer eine Verbesserung dar.
Die Zerstörung des
Gesetzgebers allgemeiner Regel durch richterrechtliche Ausnahmen ist ein
Beispiel der Stellung des Legal-Realismus. Hier wird von der allgemeinen Regel
abgewichen, um den technischen und praktischen Anforderungen des Internets
gerecht zu werden. Richter schaffen so Gesetz in der Praxis kraft ihrer
Auslegungsmacht.
Diese positivistische
Beschreibung trägt kein normatives Urteil über die Wünschbarkeit der
Auslegungsmacht. Die richterrechtliche Rationalisierung des Gesetzeswortlauts
ist nicht notwendigerweise willkürlich. Auslegungsgrundsätze beschränken die
richterrechtliche Auslegungsmacht. Richter sollen Gesetze auslegen, zu dem
Zweck, dass diese sich nicht widersprechen; Auslegungen sollen versuchen,
Lücken zu füllen; diese noch andere
Grundsätze beschränken die Möglichkeit
der Willkür der Auslegung.Welche?
Der Bereich der E-Mail-Werbung ist
jedoch ein Beispiel der Spannung zwischen "vorhersehbar allgemeinem
Recht" (Gesetz - formalistische Exegese) und einer Praxis der Macht der
richterlichen Auslegung (Rechtsprechung - Positivismus und Realismus). Die
Rechtsprechung versucht im Bereich der E-Mail Werbung Gesetz und Praxis zu
vereinbaren - nicht immer mit Erfolg.
STATISTIK: ZULÄßIGKEIT Der
E-Mail-Werbung:
DATUM GERICHTSHOF
ZULÄSSIG NICHT ZULÄSSIG GERICHTSHOF
5.99 Augsburg x
LG
8.99 Hamburg x OLG
8.99 Ellwangen x
LG
9.99 Kiel x LG
11.99 Braunschweig x
LG
1.00 Berlin x LG
6.00 Kiel x AG
GESETZE
Grundgesetz
Art. 20 Abs. II und III
GG
BGB
§ 823
UWG
§ 1, § 3
TDDSG:
Art. 5, 6 Datenverarbeitung
http://www.netlaw.de/gesetze/tddsg.htm
netlaw.de
TDG
BÜCHERmuß alphabetisch geordnet werden Nachname Autor
Strömer, Tobias
Online Recht
Heidelberg: DPunkt.Verlag Verlag nicht angeben dafür Auflage(1997)
Schumacher Müller Vornamen
Ratgeber: Rechts, und
Vertragepraxis in E-Business
Frechen: Datentext (2001)
Nino Härting
Internet Recht
Köln: Otto Schmidt Verlag
(1999)
Tino Naumann
Präsentationen Im Internet
als Verstoß gegen §§ 1, 3 VWG
Peter Lang, Frankfurt
(2001)
Schumacher,
Müller
Ratgeber:
Rechts, und Vertragepraxis in E-Business
Frechen:
Datentext (2001)
Strömer,
Tobias
Online
Recht
Auflage(1997)
INTERNET – ALLGEMEINE alphabetisch geordnet nach Nachname Autor
Prof. Dr. Reiff Vorname, "BGB
Allgemeiner Teil", http://www.uni-bonn.de/~mglaw/download/bgbat/bgb_at.pdf (BRD)
Peter Jordan, "Die Quellen des Privatrechts
Rechtsquellen" http://zivilrecht2.uibk.ac.at/
zivilonline/allgteil/rechtsquellen.html#Richterrecht
Reiff, "BGB Allgemeiner
Teil", http://www.uni-bonn.de/~mglaw/download/bgbat/bgb_at.pdf (BRD)
Alexander Ruch "Die Rechtsordnung"
http://www.ruch.ethz.ch/pdf/Rechtslehre/Einf%9Fhr%9AffR/2Abschnitt.pdf
ZEITSCHRIFT - Allgemeine
Allgemeine
AhrensVorname,
"E-Commerce Richtlinie"
Computer
und Recht, 2000, S. 839.
ENTSCHEIDUNGEN
AMTSGERICHT
-Kiel
AG
Kiel: Zulässigkeit von unverlangt zugesandten Werbe-E-Mails
Urteil
v. 30 09 1999, 110 C 243/99, NJW-CoR 2000 S. 106.
AG
Kiel: E-Mail-Werbung", Urteil v. 30.9.99, 110 C 243/99,
NJW-CoR 1999, Jahr ?S.
49.
LANDGERICHT
-Kiel
LG Kiel: Urteil vom 20 Juni
2000, 8 S. 263/99,
RDV
2000 Heft 5 S. 226.
LG
Kiel: E-Mail Werbung Zulässig, Urteil vom 20. Juni 2000, Empfänger, Computer und Recht, 2000, S. 849.
-Augsburg
LG
Augsburg: Vermutete Einwilligung in E-Mail-Werbung,
Urteil
vom 4. Mai, 1999 2 O 4416/98, RDV 2000, S. 274.
-Ellwangen/Jagst
LG
Ellwangen/Jagst: Nettopreise im Internet, und Werbe-E-Mails, Urteil vom 27
August 1999, - 2 KfH O 5/99, Computer und Recht, 2000, S. 188-189.
-Braunschweig
Schmittmann,Wenn das ein Kommentar von Schmittmann zu dem Urteil des LG Braunschweig
ist, mußt du den extra aufführen! LG Braunschweig: Zulässigkeit unverlangt zugesandter
E-Mail-Werbung, NJW-CoR, 2000, S. 236.
-Berlin
LG
Berlin: Unterlassung von Werbemails an Anwalt, Urteil vom 7. Januar 2000, 15 O
495/99, Computer und Recht, 2000, S. 622-623.
OBERLANDESGERICHT
-Hamburg-
Kai
Stumper auch hier gesondert
aufführenOLG Hamburg: Fehlende Wiederholungsgefahr bei E-Mail-Werbung,
Beschluß vom 2. August 1999 12 W 17/99 (LG Hamburg), Computer und Recht, 2000, welche Seite?.
Ich glaube, du hast einige Fußnoten noch nicht im
Literaturverzeichnis aufgeführt. Nochmal nachschauen.
[1]
"Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden." Art. 20,
Abs. III GG
[2]
"Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus." Art. 20, Abs. II, S. 1GG
[3]
Reiff, "BGB Allgemeiner Teil",
http://www.uni-bonn.de/~mglaw/download/bgbat/bgb_at.pdf (BRD)
[4] Art.
20, Abs. II, S. 1 GG kann mit Vernunftrecht in Verbindung gebracht werden
(Gesetz und Recht). Die Eine bessere andere Legitimation für
die Existenz von Richterrecht ist aber das Gewohnheitsrecht. "Alle
Staatsgewalt geht vom Volke aus". Hier ist nicht verständlich, warum du der Meinung
bist, dass der Satz "Alle Staatsgewalt geht vom Volk aus, eine Begründung
dafür sein kann, dass Gewohnheitsrecht die bessere Legitimationsgrundlage für
Richterrecht ist als Vernunftrecht., Jordan,
"Die Quellen des Privatrechts Rechtsquellen" (Österreich),
http://zivilrecht2.uibk.ac.at/zivilonline/allgteil/rechtsquellen.html#Richterrecht
[5] Ruch,
"Die Rechtsordnung"
http://www.ruch.ethz.ch/pdf/Rechtslehre/Einf%9Fhr%9AffR/2Abschnitt.pdf (Schweiz)
[6]
"Vermutete Einwilligung in E-Mail-Werbung"
Landgericht
Augsburg, Urteil vom 4. Mai 1999, 2 O
4416/98, RDV 2000, S. 274.
[7] Vgl.
Schmittmann, "LG Braunschweig: Zulässigkeit unverlangt zugesandter
E-Mail-Werbung", NJW-CoR 2000, S. 236, "2. Es ist dem Empfänger einer
Werbe-E-Mail, die dieser nach dem Aufruf der Homepage des Werbenden erhält,
zuzumuten, an diesen die E-Mail mit einem Austragen-Vermerk zurückzusenden, und
dadurch weitere entsprechende Werbung abzulehnen".
[9] LG
Kiel: "E-Mail Werbung Zulässig", Urteil vom 20. Juni 2000 Empfänger.
CR
12/2000 848
[10]
"2.
Der Versand von Werbe-E-Mails ohne zustimmung, oder mutmaßliches Einverständnis
des Empfängers ist unzulässig, und kann ein unlauteres Mittel zur
Kundenabwerbung darstellen."Nur Quelle angeben!
LG
Ellwangen/Jagst: "Nettopreise im Internet und Werbe-E-Mails", Urteil
vom 27 August 1999, 2 KfH O 5/99, Computer und Recht 2000, S. 188-189 Seite, auf der das Zitat
steht genau angeben.
[11] LG
Kiel, "E-Mail Werbung Zulässig", Urteil vom 20. Juni 2000, Empfänger,
Computer
und Recht,2000, S. 849.
[12] "2. Der Versand
von Werbe-E-Mails ohne zustimmung, oder mutmaßliches Einverständnis des
Empfängers ist unzulässig, und kann ein unlauteres Mittel zur Kundenabwerbung
darstellen."Nur Quelle
angeben!
LG
Ellwangen/Jagst: "Nettopreise im Internet und Werbe-E-Mails", Urteil
vom 27 August 1999, 2 KfH O 5/99, Computer und Recht 2000, S. 188-189 Seite, auf der das Zitat
steht genau angeben.
[13] „"...die
bisherige h.M. in Rechtsprechung und Literatur geht von einer Unzulässigkeit
der unverlangten Versendung von E-Mail-Werbung gem. § 1 UWG aus... Dabei wird
auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Werbung mittels
eines Telefax-Schreibens zurückgegriffen. Danach ist eine Telefax-Werbung
gegenüber einem Gewerbetreibenden dann wettbewerbswidrig, wenn dieser mit der
entsprechenden Werbung nicht einverstanden ist, oder sein Einverständnis nicht
vermutet werden kann... Auch eine unaufgeforderte Werbung im Btx-Dienst hat der
BGH unter Berücksichtigung der entsprechenden technischen Besonderheiten als
unlauter qualifiziert“...
Eine
ausführliche Auseinandersetzung ... kann, und soll hier nicht erfolgen"
Das sind eigentlich
Ausführungen, die nicht in der Fußnote stehen sollten, sondern im Text oben
diskutiert werden sollten.
Schmittmann,
"LG Braunschweig: Zulässigkeit unverlangt zugesandter
E-Mail-Werbung", Computer und Recht, NJW-CoR 2000, S. 236
[14] Vgl.
LG Ellwangen/Jagst: "Nettopreise im Internet und Werbe-E-Mails"
Urteil
vom 27 August 1999, 2 KfH O 5/99, Computer und Recht 2000, S. 188-189
"Dieser [der Empfänger] kann aus der Betreffzeile in der Regel - wie auch
hier: "Hello Welt"- nicht ersehen, dass es sich um Werbung handelt.
Beim Abrufen der E-Mail vom Provider entstehen dem Empfänger einerseits
Telefongebühren für die Verbindung mit dem Provider. Anderseits stellt der
Provider ihm die Kosten für die Nutzung seines Servers in Rechnung, die
anteilsmäßig auf die Zeit entfällt, in denen die Werbe-E-Mails gelesen werden.
Dagegen entsteht dem Empfänger einer herkömmlichen Werbung per Brief nur ein
verschwindend geringer Anteil an Müllgebühren."
[15] Vgl.
LG Ellwangen/Jagst: "Nettopreise im Internet und Werbe-E-Mails"
Urteil
vom 27 August 1999, 2 KfH O 5/99, Computer und Recht 2000, S. 188-189
"Dieser [der Empfänger] kann aus der Betreffzeile in der Regel - wie auch
hier: "Hello Welt"- nicht ersehen, dass es sich um Werbung handelt.
Beim Abrufen der E-Mail vom Provider entstehen dem Empfänger einerseits
Telefongebühren für die Verbindung mit dem Provider. Anderseits stellt der
Provider ihm die Kosten für die Nutzung seines Servers in Rechnung, die
anteilsmäßig auf die Zeit entfällt, in denen die Werbe-E-Mails gelesen werden.
Dagegen entsteht dem Empfänger einer herkömmlichen Werbung per Brief nur ein
verschwindend geringer Anteil an Müllgebühren."
[16] LG
Kiel: "E-Mail Werbung Zulässig", Urteil vom 20. Juni 2000 Empfänger.
CR
12/2000 848
[17]
"Unaufgeforderte Werbung per E-Mail ist unzulässig, sofern weder ein
ausdrückliches noch ein mutmaßliches Einverständnis mit gerade dieser Art der
Werbung besteht." Diese
Fußnote ist kein Beleg für den obigen Satz. Sie besagt statt dessen das
vollkommene Gegenteil von dem, was du oben behauptest.
LG
Ellwangen/Jagst: Nettopreise im Internet, und Werbe-E-Mails"
Urteil
vom 27 August 1999 - 2 KfH O 5/99
[18] LG
Kiel: "E-Mail Werbung zulässig", Urteil vom 20. Juni 2000 Empfänger.
Computer
und Recht, 2000, S. 849.
[19] Vgl.
Schmittmann, "LG Braunschweig: Zulässigkeit unverlangt zugesandter
E-Mail-Werbung", NJW-CoR 2000, S. 236, "2. Es ist dem Empfänger einer
Werbe-E-Mail, die dieser nach dem Aufruf der Homepage des Werbenden erhält,
zuzumuten, an diesen die E-Mail mit einem Austragen-Vermerk zurückzusenden, und
dadurch weitere entsprechende Werbung abzulehnen".
[21]
"Unaufgeforderte Werbung per E-Mail ist unzulässig, sofern weder ein
ausdrückliches noch ein mutmaßliches Einverständnis mit gerade dieser Art der
Werbung besteht." Diese
Fußnote ist kein Beleg für den obigen Satz. Sie besagt statt dessen das
vollkommene Gegenteil von dem, was du oben behauptest.
LG
Ellwangen/Jagst: Nettopreise im Internet, und Werbe-E-Mails"
Urteil
vom 27 August 1999 - 2 KfH O 5/99
[22] LG
Kiel: "E-Mail Werbung zulässig", Urteil vom 20. Juni 2000 Empfänger.
Computer
und Recht, 2000, S. 849.
[23] Vgl.
LG Ellwangen/Jagst: Nettopreise im Internet, und Werbe-E-Mails" Computer
und Recht, 2000, S. 188-189, "Die Angabe von Nettopreisen ist zugleich
irreführende Werbung i.S.d. § 3 UWG, da
der private Letztverbraucher aufgrund des gesetzlichen Gebotes und der allgemeinen
Praxis darauf vertrauen darf, daß die Mehrwertsteuer im hervorgehobenen
Angebotspreis enthalten ist.".
[24] Vgl.
LG Berlin: "Unterlassung von Werbemails an Anwalt", Urteil vom 7.
Januar 2000, 15 O 495/99, Computer und Recht, 2000, S. 622-623, "Bis zum
Erlass des Fernabsatzgesetzes besteht aus Gründen der Rechtssicherheit keine
Veranlassung des Gerichts bei möglicher mehrfacher Auslegung der Richtlinie von
der bisherigen deutschen Rechtsprechung hinsichtlich der Unzulässigkeit von
Werbe-E-Mails abzuweichen.". Auch:
LG
Ellwangen/Jagst: Nettopreise im Internet, und Werbe-E-Mails"
Urteil
vom 27 August 1999 - 2 KfH O 5/99, Computer und Recht, 2000, S. 188.
[25] LG
Braunschweig: Zulässigkeit unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung", NJW-CoR
4/00, S. 236.
[26]
"[Die FARL] wendet sich nicht an die einzelnen Bürger der Europäischen
Gemeinschaft sondern ausschließlich an die Mitgliedstaaten der
Gemeinschaft", LG Kiel: E-Mail-Werbung zulässig", Urteil vom 20. Juni
2000 - 8 S 263/99 (AG Kiel); rechtskräftig CR 12/2000 S. 848, 849.
[27] Vgl.
LG Braunschweig: "Zulässigkeit unverlangt zugesandter
E-Mail-Werbung", NJW-CoR 4/00, S. 236, "Nach Art. 10 I der
Fernabsatzrichtlinie ist nur für die Verwendung von
"VoiceMail-Systemen" und Telefax die vorherige Zustimmung des
Verbrauchers erforderlich. Ansonsten sollen die Mitgliedstaaten gem. Art. 10 II
dafür Sorge tragen, dass Fernkommunikationstechniken, die eine individuelle
Kommunikation erlauben, nur dann verwendet werden dürfen, wenn der Verbraucher
ihre Verwendung nicht offenkundig abgelehnt hat. Nach Art. 14 S. 1 der
Richtlinie besteht jedoch für die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, strengere
Bestimmungen zu erlassen oder aufrecht zu erhalten, um ein höheres Schutzniveau
für die Verbraucher sicherzustellen."
Auch: Schmittmann genaue Quellenangabe!
"Aus
Art. 10 Abs. 2 FARL ergibt sich ebenfalls
nicht die Unzulässigkeit der Versendung von Spam-Mails, da Art. 10 Abs. 1 FARL
E-Mail-Werbung nicht erfasst."
"AG
Kiel: Zulässigkeit von unverlangt zugesandten Werbe-E-Mails
Urteil
v. 30 09 1999 110 C 243/99" NJW-CoR 2/00 S. 106.
Auch: Schmittmann "LG Braunschweig:
Zulässigkeit unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung", NJW-CoR 4/00, S. 236.
[28]"LG
Braunschweig: Zulässigkeit unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung", NJW-CoR
4/00, S. 236: "Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass es sich bei der
unverlangten Zusendung von Werbe-E-Mails um eine wettbewerbswidrig Handlung
i.S. des §1 UWG handelt. Daran wird
auch das in-Kraft-Treten des Fernabsatzgesetzes nichts ändern." Auch: LG
Braunschweig: "Zulässigkeit unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung",
NJW-CoR 4/00, S. 236
[29] Vgl.
Ahrens, "E-Commerce Richtlinie", Computer und Recht, 2000, S. 839.
"Nicht
erbetene Wirtschaftswerbung, die durch elektronische Post übermittelt wird
(Spamming), wird ebenfalls nicht dem Recht des Niederlassungsstaates
unterworfen, wenn die Rechtsordnung keinen, oder nur einen geringeren Schutz
gewährt als das Marktortrecht, also das Recht am Bestimmungsort der
Werbe-E-Mail. Die strengere deutsche Beurteilung, die auf § 1 UWG gestützt die Zusendung selbst dann verbietet, wenn sich der
in Deutschland residierende Empfänger nicht in eine noch zu schannde(?) Negativeliste
(Robinson-Liste, vgl. Art. 7 Abs. 2 welches Gesetz?) hat eintragen lassen, ist
daher mit der Richtlinie vereinbar."
[30] Vgl.
LG Ellwangen/Jagst: "Nettopreise im Internet und Werbe-E-Mails",
Urteil vom 27 August 1999 - 2 KfH O 5/99, Computer und Recht, 2000, S.
188:"Der Kläger kann von der Beklagten Unterlassung von aunaufgeforderter
Werbung per E-Mail an seine Kunden verlangen, sofern deren Einverständnis
fehlt. Er kann den durch eine solche Handlung bereits entstandenen und noch
entstehenden Schaden ersetzt verlangen."
[31] §1004
BGB enthält:
"(1)
Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des
Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung
der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigung zu besorgen, so
kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2)
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet
ist."
[32] Vgl.
Stumper "OLG Hamburg: Fehlende Wiederholungsgefahr bei
E-Mail-Werbung" Beschluß vom 2. August 1999 12 W 17/99 (LG Hamburg),
Computer und Recht, 2000, S. 183. ."Die einmalige unverlangte Übersendung
geschäftlicher E-Mail-Werbung begründet keine Wiederholungsgefahr, wenn es sich
um das Angebot einer einmalig auszuführenden Dienstleistung handelt."
[33] OLG
Hamburg, Computer und Recht, 2000, S. 183"die Werbung der Antragsgegnerin
[war] das Angebot einer einzelnen Dienstleistung, nämlich die Umgestaltung der
Website der Antragstellerin, die der Antragsgegnerin offenbar wenig
professionell erschienen war. Der zugesandte Werbetext war zwar nicht speziell
auf die Antragstellerin zugeschnitten, sondern auch für Werbung gegenüber
anderen Empfängern brauchbar. Immerhin bezog er sich, aber ausdrücklich auf die
Website der Antragstellerin... Die Antragsgegnerin beabsichtigte [nicht] einen
bestimmten Empfängerkreis in Abständen wieder zu belästigen."
Stumper,
OLG Hamburg: Fehlende Wiederholungsgefahr bei E-Mail-Werbung Beschluß vom 2.
August 1999 12 W 17/99 (LG Hamburg), Computer und Recht, 2000, S. 183
[34] Ibid.
[35] Z.b.
i.v.m. Werbe-E-Mail: "4. Ob der Versand unerbetener E-Mail-Werbung gegen
§1 UWG verstößt, oder einen Eingriff in den durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten
eingerichteten, und ausgeübten Gewerbebetrieb bewirken kann, bleibt aufgrund
der Gegebenheiten des Sachverhalts offen."
Landgericht
Kiel, Urteil vom 20 Juni 2000 8 S. 263/99
RDV 2000 Heft 5 S. 226.
[36]
"3. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist durch unaufgefordert
zugesandte E-Mails jedenfalls dann nicht verletzt, wenn die E-Mail in ihrem
wesentlichen Inhalt keine Werbung,
sondern mit Rechtsbindungswillen ein konkretes Angebot zum Abschluss eines
Vertrags enthält."
LG
Kiel, Urteil vom 20 Juni 2000 8 S. 263/99, RDV 2000 Heft 5 S. 226 Jetzt verstehe ich erst, warum
du meinst, dass 823 verletzt sein kann. Wegen des APR! Dann mußt du das oben
unbedingt noch weiter ausführen.
[37] LG
Kiel: "E-Mail Werbung Zulässig", Urteil vom 20. Juni 2000 - 8 S
263/99 (AG Kiel), Computer und Recht, 2000, S. 848
[38] Z.b.
i.v.m. Werbe-E-Mail: "4. Ob der Versand unerbetener E-Mail-Werbung gegen
§1 UWG verstößt, oder einen Eingriff in den durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten
eingerichteten, und ausgeübten Gewerbebetrieb bewirken kann, bleibt aufgrund
der Gegebenheiten des Sachverhalts offen."
Landgericht
Kiel, Urteil vom 20 Juni 2000 8 S. 263/99
RDV 2000 Heft 5 S. 226.
[39]
"Art. 5, Abs. I GG entfaltet keine Drittwirkung im Sinne einer negativen
Informationsfreiheit im privaten Rechtsverkehr." AG Kiel:
"Zulässigkeit von unverlangt zugesandten Werbe-E-Mails", Urteil v. 30
09 1999 110 C 243/99,
NJW CoR 2000, S. 106.
[40]
"Wird eine Immobiliendatenbank gegen Entgelt (hier: für die Dauer von 201
Sekunden) durch einen Kunden in Anspruch genommen, so kann der Anbieter auf ein
fort bestehendes Interesse des Nutzers an seinem Informationsangebot vertrauen,
und davon ausgehen, daß der Nutzer mit der Übersendung einer das
Informationsangebot betreffenden E-Mail-Werbung einverstanden ist."
"Vermutete
Einwilligung in E-Mail-Werbung", Landgericht Augsburg, Urteil vom 4. Mai, 1999 2 O 4416/98, RDV 2000 Heft 5 S. 274. Sehen Sie bitte auch:
hier muß eigentlich die Fundstelle der drei Urteile
auftauchen.Schmittmann, "LG Braunschweig: Zulässigkeit
unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung", NJW-CoR 4/00, S. 236; "Landgericht Kiel, Urteil
vom 20 Juni 2000 8 S. 263/99." RDV 2000 Heft 5 S. 226; LG Augsburg (NJW 2000, 593).
[41] Der
Gerichtshof scheint in seiner Entscheidungen die einwillige Eingabe der
persönlichen Auskunft (Post durch Forms i.V.m. Java/Javascript), und
automatische Speicherung der persönlichen Auskunft (durch Cookies) zu
verwirren. Auf Sicherheitsgründe Cookies speichern keine Adressen, und daher
grundsätzlich können nicht die Ursprünge des Spams sein. Wenn, außergewöhnlich,
Adressen gespeichert sind, die Daten beziffert sind, immer noch auf
Sicherheitsgründe. Daher ist es
unmöglich, ein Websites Besuchers E-Mail Adressen zu
"fischen". Spiders gehen auf
Websites, aber können nur Servers und nicht Kunde "besuchen". Sie
können nicht Verbrauchers Daten nehmen, wenn z.b. die Daten auf den Nützers
Rechner gespeichert sind (Cookies). Ohne Eingebung der Adresse, keine
Mitwirkung der Cookies, Java, und Javascript das Email Adresse ein Kunde
ausfinden kann weder durch Besuch noch durch Spiders.
[42]
"2. Ein Verstoß gegen §4 Abs. 1
BDSG liegt in der Speicherung, und Nutzung der E-Mail-Adresse gemäß §28 Abs. 1 S. Nr. 2 BDSG nicht vor, da
diese aus einer öffentlich zugänglichen Quelle, der Homepage entnehmbar
war.", "Landgericht Kiel, Urteil vom 20 Juni 2000 8 S. 263/99." RDV 2000 Heft 5 S. 226.
[43] Nach
einer Entscheidung des LG Augsburg (NJW 2000, 593) soll auch dann nicht von
einer "unaufgeforderten Werbung" auszugehen sein, wenn der Adressat
der Werbung zuvor in der über das Internet erreichbaren Datenbank des Werbenden
recherchiert, und hierfür ein besonderes Entgelt entrichtet hat.
Schmittmann, "LG Braunschweig:
Zulässigkeit unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung", NJW-CoR 4/00, S. 236.
[44] Ibid.
Vermutete Einwilligung in E-Mail-Werbung,LG Augsburg, Urteil vom 4. Mai, 1999 2 O 4416/98, RDV 2000 Heft 5 S. 274
[45] Zwei
Elemente eines solchen Verbots wären: 1) Automatische Recherche der E-Mail
Adressen 2) Nutzung der Adressen für Verbreitungen der E-Mail, um
wirtschaftlichem Zweck zu dienen.
[46] Vgl.
AG Kiel: "E-Mail-Werbung", Urteil v. 30.9.99, 110 C 243/99, NJW-CoR Jahr fehlt2000 S. 49, "1. Da es sich bei § 1 UWG nicht um ein Schutzgesetz im Sinne des §823 II BGB handelt,
kann sich eine Privatperson entgegen der Entscheidung des LG Berlin (NJW-CoR
1998, S. 431 nicht im Wege der Unterlassungsklage gegen unverlangte
e-Mail-Werbung zur Wehr setzen. Ein Eingriff in §823 I BGB liegt ebenfalls nicht vor. ..."
[47] Vgl.
LG Kiel: "E-Mail Werbung Zulässig", Urteil vom 20. Juni 2000, - 8 S
263/99 (AG Kiel), CR 12/2000 848, "(b) Da kein konkretes Rechtsgut
verletzt sei, komme ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht i.S.d. Art. 2 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Der
Kläger habe lediglich im Rahmen seiner Internetpräsentation darauf hingewiesen,
dass es "geldbeutelschädigend" sei, E-Mail-Werbung zu versenden. Dies
bedeutet aber nicht, dass der Kläger unverlangte E-Mail-Werbung grundsatzlich
ablehne",
[48] Vgl.
LG Kiel: "E-Mail Werbung Zulässig", Urteil vom 20. Juni 2000, - 8 S
263/99 (AG Kiel), CR 12/2000 848, "(b) Da kein konkretes Rechtsgut
verletzt sei, komme ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht i.S.d. Art. 2 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Der
Kläger habe lediglich im Rahmen seiner Internetpräsentation darauf hingewiesen,
dass es "geldbeutelschädigend" sei, E-Mail-Werbung zu versenden. Dies
bedeutet aber nicht, dass der Kläger unverlangte E-Mail-Werbung grundsatzlich
ablehne",
[49]
"1. Der Empfänger unerbetener E-Mail-Werbung kann keinen
Unterlassungsanspruch aus §823 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 der - trotz Fristablauf
noch nicht umgesetzen-EU-Fernabsatzrichtlinie geltend machen. Anderes würde zur
Zeit nur gelten, wenn bei der Angabe der E-Mail-Adresse auf der Homepage ein
entsprechender Abwehrwille zum Ausdruck gebracht worden war.",
Zur
Zulässigkeit unerbetener E-Mail Werbung ("Landgericht Kiel, Urteil vom 20
Juni 2000 8 S. 263/99"), RDV 2000 Heft 5 S. 226.
[50]
"Gem. §1 UWG kann derjenige auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer im geschäftlichen Verkehr zu
Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten
verstoßen ...", "LG Kiel: E-Mail Werbung Zulässig", Urteil vom
20. Juni 2000 - 8 S 263/99 (AG Kiel) CR 12/2000 848.